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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich


1.Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen
zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als
anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Verbraucher“
richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.
3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Unternehmer“
richtet sich nach Legaldefinition in § 14 BGB.


§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise


1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung: diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder
Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regemäßigen
Käufen eine Kundenummer, die unbeschadet einer abweichenden
Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen
ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Ist mit dem Käufer
Lastschriftverfahren vereinbart, so ermächtigt er uns damit, von der
angegebenen Kontoverbindung sämtliche Rechnungsbeträge
einzuziehen. Zudem wird das Kreditinstitut des Käufers bereits jetzt
angewiesen, uns oder einem von uns beauftragten Dritten bei
Nichteinlösung der Lastschriften oder bei Widerspruch gegen die
Lastschriften Namen und Anschrift des Käufers mitzuteilen, damit wir
unseren Anspruch und die draus entstandenen Kosten, geltend
machten können. Dienstleistungs- und Reparatur-rechnungen sowie
Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatz-teile für Maschinen
und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine
wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes
Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen
Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt
Verzugszinsen gem.§288 BGB zu verlangen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der
Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in
Rechnung gestellt.
7. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw.
Werkvertrag beruht.
8. Dem Auftragnehmer steht es frei, seine Leistungen per Briefpost
oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

§ 3 Lieferung


1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Verlagsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben,
daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich
zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Beruht der Lieferverzug lediglich auf einen Verletzung einer nicht
wesentlichen Vertragspflicht, kann der Besteller einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von max. 5% des Wertes der Lieferung bzw.
Leistung geltend machen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Lieferung oder Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von
unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung
verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu
verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den
Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen
oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im
Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des
Lieferumfanges hergeleitet werden.
6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Besteller ist verpflichtet den Einbau der erworbenen Artikel durch
qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.


§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen


1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen,
Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben vorbehalten.
2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
zulässig.
3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als
unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der
eigenen Prüfpflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Anwendungszwecke.


§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen


1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.
2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr
bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an
die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die
Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen
1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten
Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen
Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungs-frist
von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1
Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt,
erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher
Sachmangelhaftung.
2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorranging
auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder
Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein
Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit
uns eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos
verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts
bestimmen sich nach § 323 BGB.
3. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend
zu machen.
4. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montaganleitung
beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn
die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig
durchgeführt wurde. Die Fachkundige Durchführung hat der Besteller
darzulegen und zu beweisen.


§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes Pfandrecht


1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren
Besitz gelangten Gegenstände zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten und sonstige Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme
vorbehält.
4. Die Abnahme des Leistungsgenstandes durch den Besteller folgt in
unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Bestellers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Besteller
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-,
Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen
sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände
und Parameter) einen Mangel versuchen, ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer
Allgemeinden Geschäftsbedingungen entsprechend.


§ 9 Haftung


Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung soweit uns
eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im
übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen: insoweit haften
wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand
entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung
von Leben, Körper und/oder Gesundheit.


§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche
Wiederverkäufer


1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines
gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und
diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den
Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber
Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die
er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom
Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergeben der
Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns
gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.


§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr


1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt
Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,
verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen
bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der
Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer
Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern
nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des
Wertes der zurückgenommen Ware.


§ 12 Eigentumsvorbehalt


1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des
Kauf-bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.
Ist der Besteller ein Kaufmann behalten wir uns das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme
des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Besteller ist
verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und
Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche gegen den Besteller bleibt darüber hinaus vorbehalten.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm
geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß
nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der
Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen,
die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden
Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes
der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu
Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der
Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 13 Datenschutz


Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und
lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.


§14 Schlussbestimmungen


1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Gerichtsstand Ehingen (Donau), wenn der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein Kaufmann ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UNKaufrecht),
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werde, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand: März 2020


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